Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma  Rosenbauer IT-Systems 

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem  Käufer   abgeschlossenen   Verträge   sowie  alle  sonstigen   Absprachen,   die   im   Rahmen   der  Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden  ausdrücklich   nicht   Vertragsinhalt,   auch   wenn   ihnen   seitens   der  Firma   nicht   ausdrücklich  widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und  Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.  

  1. Zahlungsbedingungen und Preise  

Alle  Rechnungen  der  Firma  sind  innerhalb  von   acht  Tagen  ab Rechnungsdatum  zahlbar.  Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma  berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist  die  Firma  berechtigt,  Zinsen  in  Höhe  von  5  %  über  dem jeweils  gültigen  Basiszinssatz  zu  berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.  Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.  

  1. Lieferung und Versand 

Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma  genannten  Liefertermine  sind  unverbindliche Liefertermine,  es  sei  denn,  dass  ein  Liefertermin  ausdrücklich  schriftlich bindend  vereinbart  wird.  Verlangt  der  Käufer  nach  Auftragserteilung  Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma  eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu  vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma  an    der    rechtzeitigen    Vertragserfüllung,    z.   B.    durch  Beschaffungs-,    Fabrikations-    oder  Lieferstörungen  bei  ihr  oder  bei ihrem  Zulieferanten  gehindert,  so  gelten  die  allgemeinen  Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist  von  sechs  Wochen  setzen  kann.  Ist  die Nichteinhaltung  eines  verbindlichen  Liefertermins  nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach  allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so  wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der  Firma  nach  Ablauf der verlängerten  Frist  eine  angemessene  Nachfrist setzt.  Der  Rücktritt hat  schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die  Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von  ihrer Lieferpflicht frei.   

Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu  tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt.  Der  Kunde  ist verpflichtet,  die  Ware  beim  Eintreffen  sofort  zu  untersuchen  und erkennbare  Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma  zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser  Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so  haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die  Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt. 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus  der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der  Kunde   ist   verpflichtet,  die   unter   dem   Eigentumsvorbehalt   der   Firma   stehenden   Sachen  ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung)  und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der  Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über  die   unter   dem   Eigentumsvorbehalt  stehenden  Sachen   nicht   befugt.   Bei   Pfändungen   oder  Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf  den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass  der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt  der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der  Kunde   ist   verpflichtet,   der   Firma   alle   zur   Geltendmachung  dieser   Rechte   erforderlichen  Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.  

  1. Haftungsbeschränkung

Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei  leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)  verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus  leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw.  typisch  sind.  Eine   Haftung   für   das   Fehlen  garantierter   Eigenschaften,   wegen  Arglist,   für  Personenschäden,      Rechtsmängel,       nach       dem       Produkthaftungsgesetz       und       dem  Bundesdatenschutzgesetz  bleibt  unberührt.  Im  Falle  einer Inanspruchnahme  der  Firma  aus  Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen,  insbesondere  bei   unzureichenden   Fehlermeldungen   oder   unzureichender  Datensicherung.  Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat,  durch  angemessene,  dem  Stand der Technik  entsprechende  Sicherungsmaßnahmen  gegen  Einwirkungen  von außen,  insbesondere  gegen  Computerviren  und  sonstige  Phänomene, die  einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. 

  1. Gewährleistung für Hardware 

Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die  Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben  oder mindern. 

Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste  enthaltene  Erklärungen  und  Beschreibungen sowohl  der  Hard-  als  auch  der  Software  keine  Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der  Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist  zwei  Jahre.  Während  der Gewährleistungsfrist  auftretende  Mängel  hat  der  Kunde  der  Firma  unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln,  die   durch   normalen   Verschleiß,   äußere  Einflüsse   oder   Bedienungsfehler   entstehen.   Die  Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder  Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den  vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise  durch  solche Änderungen verursacht  worden  sind  und  dass  die  Mängelbeseitigung durch  die  Änderung nicht erschwert wird.  

Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur  Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der  gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache  – er wünscht. Die Firma ist jedoch  berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen  Kosten  für  sie  durchgeführt  werden  kann  und wenn  die  andere  Art  der  Nacherfüllung  keine  erheblichen  Nachteile  für den Kunden  mit  sich  bringen  würde.  Die  Firma kann  außerdem  die  Nacherfüllung  insgesamt  verweigern,  wenn  sie  nur  mit unverhältnismäßigen  Kosten  für  ihn  durchführbar ist. 

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden  Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem  zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder  mindern.  Das  Rücktritts-  bzw.  Minderungsrecht  kann bereits  nach  dem  ersten  erfolglosen  Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist  dem Kunden  nicht  zuzumuten  ist.  Wenn  die  Nacherfüllung  unter  den  oben ausgeführten  Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort  zu.   

Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. 

Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass  entweder   kein   Mangel   vorhanden   ist   oder   der  geltend   gemachte   Mangel   die   Firma   nicht   zur  Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig  oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. 

Die  Lieferung  einer  Bedienungsanleitung  in  englischer  Sprache  ist zulässig,  wenn  der  Vertrags- Gegenstand  noch  nicht  für  den  jeweiligen Markt  vollständig  lokalisiert  ist.  Gleiches  gilt,  wenn  der  Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. 

  1. Gewährleistung für Software

Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche  Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. 

Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die  Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden  Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so  beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. 

Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so  genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar  ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.  

Erweist sich  die  Mängelrüge  als  berechtigt,  setzt  der  Kunde  der  Firma eine  angemessene  Frist zur  Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten  oder Lieferung einer  neuen,  mangelfreien Sache  –  er  wünscht.  Die  Firma ist jedoch berechtigt,  die  gewählte   Nacherfüllung   zu   verweigern,   wenn   diese  nur  mit   unverhältnismäßigen  Kosten   für   sie  durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den  Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn  sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist. 

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel  stehen  der  Firma  zwei  Versuche innerhalb  der  vom  Kunden  gesetzten  Frist  zu.  Nach  dem  zweiten  fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das  Rücktritts-  bzw.  Minderungsrecht  kann bereits  nach  dem  ersten  erfolglosen  Nacherfüllungsversuch  ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten  ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem  Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.  

Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. 

Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass  entweder   kein   Mangel   vorhanden   ist   oder  der   geltend   gemachte   Mangel   die   Firma   nicht   zur  Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig  oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. 

Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit  beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. 

Die  Lieferung  von  Handbüchern  und  Dokumentationen  über  das  mit  der Software  ausgelieferte  Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder  Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich  zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind  Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches  und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es  sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. 

Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand  noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand  generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. 

  1. Vertraulichkeit 

Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der  anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu  verwerten.  Die Unterlagen,  Zeichnungen  und  andere  Informationen,  die  der  andere Vertragspartner  aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes  nutzen.   

  1. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind,  gelten   als   zulässiges   Beweismittel   für   den  Nachweis   von   Datenübertragungen,   Verträgen   und  ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien. 

  1.    Schutzrechte 

Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Firma  ist  es  dem  Käufer  nicht gestattet,  die  von  der  Firma  erworbene  Ware  in  Länder  außerhalb  der EG  zu  exportieren.  Daneben  hat  der  Käufer  sämtliche  einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie  gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten. 

  1. Export

Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export- Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr  von Hardware,  Software,  technischen  Datenträgern  und  unmittelbaren Produkten  von  technischen  Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte  stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA  importierte  Produkte,  Informationen  oder Dokumentationen,  die  damit  im  Zusammenhang  stehen,  in  irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die  hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist  die  Zustimmung des  amerikanischen  „Department  of  Commerce”,  Abteilung  für  die Verwaltung  von  Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des  Endabnehmers,  die  durch US-Bestimmungen  beschränkt  sind.  Diese  Bestimmungen  beziehen  sich  insbesondere auf Länder, für die Beschränkungen gelten: 

Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam; Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer,  von  denen  der  Käufer  weiß  oder  die  begründete Vermutung  hat,  dass  die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden; Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden. 

  1. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam  sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die  Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich  bestätigt werden. 

Der  Kunde  kann  seine  Rechte  aus  einer  Geschäftsbeziehung  mit  der Firma  nur  mit  schriftlicher  Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur  mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. 

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der  Bundesrepublik Deutschland. 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.